Registrierungspflicht für To-Go Verpackungen
28.06.2022
AUSWIRKUNGEN FÜR DIE GASTRONOMIE-BRANCHE, ABER AUCH METZGEREIEN UND BÄCKEREIEN
Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Jedes Unternehmen, das in Deutschland verpackte Ware in Verkehr bringt, muss sich bis zum 30. Juni 2022 im öffentlichen Verpackungsregister LUCID unter Angabe seiner Verpackungsarten registrieren. Ansonsten darf es die jeweilige Ware nicht mehr vertreiben. Das gilt auch für den To-Go-Bereich: Für die Inverkehrbringer von sogenannten Serviceverpackungen (Coffee-To-Go-Bechern, Brötchentüten, Salatschalen, Pizzakartons, Metzgerfolien und allen anderen Verpackungen, Einweg oder Mehrweg) die in der Verkaufsstätte vor Ort oder auf Märkten mit Ware befüllt werden, muss eine Registrierung im Verpackungsregister LUCID vorliegen.
Gastronomiebetriebe, die im To-Go-Geschäft Einweg- Serviceverpackungen oder Mehrwegverpackungen an Gäste und Kunden ausgeben, gelten als Inverkehrbringer und müssen entsprechend der Gesetzgebung bis zum 30. Juni eine Registrierung im Lucid-Register vornehmen. Die Registrierung kann jederzeit online unter https://lucid.verpackungsregister.org/ erfolgen.
Als Hersteller bzw. Inverkehrbringer (auch „Erstinverkehrbringer“) gilt dem Verpackungsgesetz nach derjenige, der erstmals mit Ware befüllte Verpackungen in Verkehr bringt. Darunter zählen sowohl Verkaufsverpackungen, die lizenzierungspflichtig sind und bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern als Abfall anfallen, als auch Transportverpackungen, Einweg- oder Mehrwegverpackungen, Versandmaterial und Umverpackungen.
AUSNAHMEN FÜR SERVICEVERPACKUNGEN IM TO-GO-GESCHÄFT
Für Letztvertreiber ist es möglich, Verpackungen bereits mit einer lizensierten Systembeteiligung zu kaufen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Vorlieferant / Großhändler Serviceverpackungen schon angemeldet und lizensiert hat. Als Kunde können Sie sogar verlangen, dass sich Großhändler oder Produzenten als Vorvertreiber im Rahmen der von ihm gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligen. Sie sollten in diesem Fall per Beleg (Rechnung, Lieferschein, o.ä.) sicherstellen, dass Ihr Vorlieferant / Großhändler diese Pflichten auch tatsächlich vollständig übernommen hat Der Vorvertreiber ist zur Abgabe so einer Bestätigung nach dem VerpackG verpflichtet.
habebo - REGELUNG FÜR UNSERE KUNDEN
Zur Vereinfachung Ihres Einkaufs sind alle Serviceverpackungen in unseren Online-Shops bereits lizensiert. Der Endpreis enthält bereits die Lizenzgebühr. Die Abgaben für diese Serviceverpackungen im Rahmen der Systembeteiligungspflicht im Dualen System sind damit getätigt und die Meldepflicht der Mengen bei LUCID erfolgt. Ihre Rechnung über Serviceverpackungen enthält als Nachweis dafür dann einen Hinweis.
Bitte Beachten: IHRE PERSÖNLICHE REGISTRIERUNG IM LUCID VERPACKUNGSREGISTER IST DENNOCH EINMALIG NOTWENDIG! Die Registrierung kann jederzeit online unter https://lucid.verpackungsregister.org/ erfolgen.
HINWEIS: Geringe Farbabweichungen zwischen Abbildungen und Produkten sind möglich!
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